Der Arztbrieffall (BGH St 42, 268 ff.: Umgekehrter Tatbestands- und Subsumtionsirrtum
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Gut (13 Punkte), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Strafrechtliches Institut), Veranstaltung: Seminar 'Neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts', 41 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: m Tatzeitraum war der Angeklagte Oberarzt einer urologischen Klinik. Die Patientin S begab sich wegen starker Nierenschmerzen in seine Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte im Dezember 1991/Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Eine Nierenfunktionsprüfung fand daraufhin nicht statt. Ein Brief an den Hausarzt von S, in welchem eine solche als weitere Behandlung festgelegt wird, verblieb aus unerklärlichen Gründen beim Angeklagten. Als im Juni 1992 wieder Zysten auftraten, wechselte S zu einem anderen Urologen, welcher eine Nierenfunktionsprüfung durchführen ließ. Diese ergab eine seit längerem bestehende Organschädigung. Im Januar 1993 wurde die Niere deswegen entfernt. Der Rechtsanwalt der S forderte im August 1993 die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Weil der Angeklagte befürchtete, trotz einer aus seiner Sicht "lege artis" durchgeführten Behandlung möglicherweise ursächlich für den Nierenverlust gewesen oder aus anderen Gründen haftbar zu sein, erstellte er einen weiteren Arztbrief, den er auf den 19.11.1991 zurückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm nicht durchgeführte Nierenfunktionsprüfung als eine dem Hausarzt empfohlene Maßnahme zur Weiterbehandlung dar. Er übersandte eine Kopie dieses Briefes an den Rechtsanwalt der S, um sich einer Inanspruchnahme zu entziehen. In dem darauffolgenden Prozess, in welchem der Rechtsanwalt der S Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend machte, legte der Angeklagte die manipulierten Krankenunterlagen vor und beantragte Klageabweisung.